SGV Wickede-AsselnJetzt Mitglied werden

Geschichte

Satzung
für die Abteilung
Wickede-Asseln
des Sauerländischen Gebirgsvereins
(gemäß § 5 der SGV-Hauptvereinssatzung
vom 18.06.2005)
-2-
Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein,
Abteilung Wickede-Asseln.
Er hat seinen Sitz in Dortmund-Wickede.
§ 1 Zweck
Die am 08.05.1922 gegründete Abteilung Wickede-Asseln des SGV nimmt die folgenden
Aufgaben wahr:
Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und natur-verträglichen
Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote und
Einrichtungen ein.
Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und
markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer
Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert
wird. Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für
eine aktive Landschafts-pflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen
Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der
Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen und Bezirke/Regionen des Vereins.
Der SGV steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder
Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Abteilung sind:
- Erwachsene
- Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
- Kinder unter 14 Jahren
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirkes/der Region und des
Hauptvereins des SGV.
Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche
Wanderjugend (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben). Die
Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV, die von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Mitglieder können sich innerhalb der Abteilung zu Interessengemeinschaften zusammen-
schließen.
Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV
besonders verdient gemacht haben.
- Aufnahme
Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand. Außerordentliche Mitglieder
können unter Benachrichtigung des SGV-Präsidiums von der Abteilung aufgenommen werden.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der
Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den
jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an
sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk/die Region
abzuführenden Beitrag.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum
30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit
zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer
Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss
beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung
anrufen.
§ 3 Bezirk/ Region und Hauptverein
Die Abteilung gehört zum Bezirk Dortmund-Ardey/zur Region Ruhrgebiet Ost.
Zu jeder Bezirksversammlung und jeder Hauptversammlung des SGV entsendet die Abteilung
Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen
Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.
§ 4 Mitgliederversammlung
Das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der
Abteilungsvorstand gebunden ist.
Sie ist jährlich einmal einzuberufen. Mindestens vier Wochen vorher muss der
Abteilungsvorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch
Veröffentlichung in der Zeitung (Angabe des Namens der Zeitung erforderlich) oder durch
Aushang im Vereinsschaukasten hierzu einladen. Der Bezirks-/ Regionalvorsitzende muss
ebenfalls drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen
werden. Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch,
kann sie der Bezirks-/Regionalvorsitzende einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Abteilung ein.
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des
Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied
an den Hauptverein und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme der Berichte der Fachwarte
- Satzungsänderungen
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der
Schriftführer unterzeichnen.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand der Abteilung besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- mindestens einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und den Fachwarten
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind
an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes gebunden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die
Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den
benachbarten Abteilungen, dem Bezirk/der Region und dem Präsidium des SGV.
Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen
von 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch die Mitgliederversammlung
gewählt werden. (Zusatz für nicht in das Vereinsregister eingetragene Abteilungen: Der
Vorstand ist verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen
der Abteilungen gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen
Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden).
Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen
nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Bezirks-/Regionalvorsitzenden
schriftlich an.
Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 01.
Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten
Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein.
Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des abgelaufenen
Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den
Bezirksfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwarteberichte
erhalten der Bezirksvorsitzende und der Regionalvertreter.
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen
offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime
Stimmabgabe beschließen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Jedes zweite Jahr
scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus (Empfehlung: Vorsitzender und
Schatzmeister, stellv. Vorsitzender und Schriftführer). Wiederwahl ist zulässig.
Ergänzungswahlen nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.
Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Fachwart für die Jugend wird von den Mitgliedern der Deutschen Wanderjugend in der
SGV-Abteilung Wickede-Asseln gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein
Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes sein.
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn
diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Er enthält mindestens den für jedes Mitglied an den Hautverein des SGV und den Bezirk/die
Region abzuführenden Beitrag.
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversammlung
gewählten Rechnungsprüfer geprüft.
§ 8 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Die Bestimmung des § 4 Ziffer
9 findet im Falle der Satzungsänderung keine Anwendung.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der
Bezirksvorstand/ der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden.
Das Vermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem
Hauptverein des SGV zu. Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die
Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung
des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.
Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle der Inhaber aller anderen
Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).
Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder
genutzt werden.
§ 10 Geltungsbereich
Diese Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses in der Mitgliederversammlung in Kraft.
Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV-Abteilung Wickede-Asseln am 23. Februar
2007 in Dortmund-Wickede.

Satzung

Satzung
für die Abteilung
Wickede-Asseln
des Sauerländischen Gebirgsvereins
(gemäß § 5 der SGV-Hauptvereinssatzung
vom 18.06.2005)
-2-
Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein,
Abteilung Wickede-Asseln.
Er hat seinen Sitz in Dortmund-Wickede.
§ 1 Zweck
Die am 08.05.1922 gegründete Abteilung Wickede-Asseln des SGV nimmt die folgenden
Aufgaben wahr:
Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und natur-verträglichen
Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote und
Einrichtungen ein.
Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und
markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer
Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert
wird. Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für
eine aktive Landschafts-pflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen
Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der
Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen und Bezirke/Regionen des Vereins.
Der SGV steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder
Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Abteilung sind:
- Erwachsene
- Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
- Kinder unter 14 Jahren
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirkes/der Region und des
Hauptvereins des SGV.
Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche
Wanderjugend (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben). Die
Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV, die von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Mitglieder können sich innerhalb der Abteilung zu Interessengemeinschaften zusammen-
schließen.
Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV
besonders verdient gemacht haben.
- Aufnahme
Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand. Außerordentliche Mitglieder
können unter Benachrichtigung des SGV-Präsidiums von der Abteilung aufgenommen werden.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der
Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den
jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an
sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk/die Region
abzuführenden Beitrag.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum
30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit
zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer
Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss
beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung
anrufen.
§ 3 Bezirk/ Region und Hauptverein
Die Abteilung gehört zum Bezirk Dortmund-Ardey/zur Region Ruhrgebiet Ost.
Zu jeder Bezirksversammlung und jeder Hauptversammlung des SGV entsendet die Abteilung
Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen
Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.
§ 4 Mitgliederversammlung
Das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der
Abteilungsvorstand gebunden ist.
Sie ist jährlich einmal einzuberufen. Mindestens vier Wochen vorher muss der
Abteilungsvorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch
Veröffentlichung in der Zeitung (Angabe des Namens der Zeitung erforderlich) oder durch
Aushang im Vereinsschaukasten hierzu einladen. Der Bezirks-/ Regionalvorsitzende muss
ebenfalls drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen
werden. Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch,
kann sie der Bezirks-/Regionalvorsitzende einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Abteilung ein.
Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des
Vorstandes sein.
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied
an den Hauptverein und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme der Berichte der Fachwarte
- Satzungsänderungen
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der
Schriftführer unterzeichnen.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand der Abteilung besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- mindestens einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und den Fachwarten
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind
an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes gebunden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die
Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den
benachbarten Abteilungen, dem Bezirk/der Region und dem Präsidium des SGV.
Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen
von 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch die Mitgliederversammlung
gewählt werden. (Zusatz für nicht in das Vereinsregister eingetragene Abteilungen: Der
Vorstand ist verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen
der Abteilungen gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen
Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden).
Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen
nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Bezirks-/Regionalvorsitzenden
schriftlich an.
Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 01.
Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten
Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein.
Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des abgelaufenen
Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den
Bezirksfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwarteberichte
erhalten der Bezirksvorsitzende und der Regionalvertreter.
§ 6 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen
offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime
Stimmabgabe beschließen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Jedes zweite Jahr
scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus (Empfehlung: Vorsitzender und
Schatzmeister, stellv. Vorsitzender und Schriftführer). Wiederwahl ist zulässig.
Ergänzungswahlen nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.
Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Fachwart für die Jugend wird von den Mitgliedern der Deutschen Wanderjugend in der
SGV-Abteilung Wickede-Asseln gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein
Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes sein.
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn
diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Er enthält mindestens den für jedes Mitglied an den Hautverein des SGV und den Bezirk/die
Region abzuführenden Beitrag.
Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversammlung
gewählten Rechnungsprüfer geprüft.
§ 8 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Die Bestimmung des § 4 Ziffer
9 findet im Falle der Satzungsänderung keine Anwendung.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der
Bezirksvorstand/ der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden.
Das Vermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem
Hauptverein des SGV zu. Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die
Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung
des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.
Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle der Inhaber aller anderen
Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).
Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder
genutzt werden.
§ 10 Geltungsbereich
Diese Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses in der Mitgliederversammlung in Kraft.
Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV-Abteilung Wickede-Asseln am 23. Februar
2007 in Dortmund-Wickede.

Vorstand

1.Vorsitzende                                                               2. Vorsitzende
Ursel Kunert                                                                 Sylvelie Krause-Steffen
Eichwaldstr.                                                                  38 Eichwaldstr. 2
44 319 Dortmund                                                        44 319 Dortmund
02 31 / 21 31 52                                                          02 31 / 21 74 714
u.kunert@gmx.ne


1.Wanderwart                                                              2.Wanderwartin
Reinhard Glogner                                                        Carmen Funk
Eichwaldstr. 38                                                            Karl-Millöcker-Str. 2
44 319 Dortmund                                                        44 319 Dortmund
0172 564 755 9                                                            02 31 / 21 17 10
                                                                                    carmen.funk@freenet.de


Pressewartin                                                                Schriftführerin

Ursel Kunert                                                                 Bärbel Matschuk
Eichwaldstr. 38                                                             Alte Märsch 34
44 319 Dortmund                                                        44 319 Dortmund
02 31 / 21 31 52                                                          02 31 / 21 24 02
0171 438 41 14                                                            b.matschuk@gmx.de


Kassenwart                                                                  Wegewart
Heiner Westerdorff                                                      Jürgen Erdmann
Hatzfeldstr. 40                                                             Herderstr. 66
44 319 Dortmund                                                        44 147 Dortmund
02 31 / 21 24 84                                                          02 31 / 10 07 93
h.westerdorff@web.de                                               erdmann-domi@t-online.de